Verschärfung für Selbstanzeige
Datum: Montag, dem 23. August 2010
Thema:


Verschärfung für Selbstanzeige im Finanzstrafverfahren zeigt aktuelle UFS-Linz Entscheidung!

In einer brandaktuellen Entscheidung des UFS Außenstelle Linz vom 29. April 2010 wurde entgegen der bisherigen Übung judiziert, dass die Einreichung einer Umsatzjahreserklärung, die zu einer Nachzahlungen an UST führte nicht die Voraussetzungen einer Selbstanzeige iSd §29 FinStrG erfüllt. Der UFS bemängelte die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige erforderliche "Offenlegung" der für die Verkürzung bedeutsamen Umstände und versagte der Selbstanzeige die strafaufhebende Wirkung.

Der UFS verlangt nämlich eine Konkretisierung der Tatzeiträume dahingehend, dass die jeweiligen Verkürzungsbeträge per Voranmeldungszeitraum offengelegt werden. Die kommentarlose Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für ein Veranlagungsjahr ohne Offenlegung der Hinterziehung bezogen auf die einzelnen konkreten Voranmeldungszeiträume entspricht nach Auffassung des UFS nicht dem Offenlegungserfordernis im Sinne des Finanzstrafgesetzes.

Aufgrund der UFS-Entscheidung ist es ratsam, Selbstanzeigen nicht in Form einer Jahresumsatzsteuererklärung durchzuführen, da dies ein konkrete Zuordnung zu den einzelnen UVA-Monaten nicht ermöglicht. Viel mehr empfiehlt es sich, in Form einer Schriftsatzselbstanzeige die konkreten Hinterziehungsbeträge den jeweiligen konkreten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen zuzuordnen, um die verschärften Voraussetzungen des UFS im Hinblick auf eine korrekte Offenlegung zu erfüllen.

Rückfragehinweis
nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberater
Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office@nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at

Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
nagy I germuth I partners Steuerberater
Tibor Nagy
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nagy@nagy-germuth.at
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Verschärfung für Selbstanzeige im Finanzstrafverfahren zeigt aktuelle UFS-Linz Entscheidung!

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Der UFS verlangt nämlich eine Konkretisierung der Tatzeiträume dahingehend, dass die jeweiligen Verkürzungsbeträge per Voranmeldungszeitraum offengelegt werden. Die kommentarlose Übermittlung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für ein Veranlagungsjahr ohne Offenlegung der Hinterziehung bezogen auf die einzelnen konkreten Voranmeldungszeiträume entspricht nach Auffassung des UFS nicht dem Offenlegungserfordernis im Sinne des Finanzstrafgesetzes.

Aufgrund der UFS-Entscheidung ist es ratsam, Selbstanzeigen nicht in Form einer Jahresumsatzsteuererklärung durchzuführen, da dies ein konkrete Zuordnung zu den einzelnen UVA-Monaten nicht ermöglicht. Viel mehr empfiehlt es sich, in Form einer Schriftsatzselbstanzeige die konkreten Hinterziehungsbeträge den jeweiligen konkreten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen zuzuordnen, um die verschärften Voraussetzungen des UFS im Hinblick auf eine korrekte Offenlegung zu erfüllen.

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