(Steuerberater - Aktuell): nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater berichten aktuell über ein Steuererkenntnis des VwGH
Datum: Dienstag, dem 24. November 2009
Thema:


In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden Zahlungen für die Mithilfe zur Absetzung des Geschäftsführers als steuerpflichtige Leistungen beurteilt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem alleinigen und auf Lebenszeit bestellten Geschäftsführer einer Familien-GmbH und dessen Sohn bestand ein angespanntes Verhältnis. Der Sohn strebte die Absetzung seines Vaters als Geschäftsführer an, um selbst die Geschäftsführung zu übernehmen. Zu diesem Zweck schloss er eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, wonach diesem der Sohn für die Mitarbeit in der von ihm betriebenen Angelegenheit "Absetzung seines Vaters" als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe zur Rettung des Unternehmens und dem Erhalt der fast 250 Arbeitsplätze verpflichtete. Der Beschwerdeführer bot dabei Informationen gegen Entgelt an, die dabei unterstützen sollten, den Vater zum Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer zu bewegen oder ihn gerichtlich seiner Funktion entheben zu lassen. Als Gegenleistung wurden dem Beschwerdeführer ein Barbetrag von EUR 72.600,- bezahlt und von diesem als nicht steuerpflichtiger Schadenersatz gegenüber der Finanz nicht deklariert.

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Leistungen des Beschwerdeführers als steuerpflichtig. Dazu führte er aus wie folgt: Ob die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen für den Rücktritt des Vaters mitursächlich waren oder die Einigung zwischen Vater und Sohn auf andere Umstände zurückzuführen war, ist für die Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 unerheblich, weil es einzig darauf ankommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, dem Sohn den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Nutzen (Rücktritt des Vaters von der Führung des Unternehmens) zu verschaffen.

Rückfragehinweis
nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberater
Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office@nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at

Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
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01/7152265
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In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden Zahlungen für die Mithilfe zur Absetzung des Geschäftsführers als steuerpflichtige Leistungen beurteilt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem alleinigen und auf Lebenszeit bestellten Geschäftsführer einer Familien-GmbH und dessen Sohn bestand ein angespanntes Verhältnis. Der Sohn strebte die Absetzung seines Vaters als Geschäftsführer an, um selbst die Geschäftsführung zu übernehmen. Zu diesem Zweck schloss er eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, wonach diesem der Sohn für die Mitarbeit in der von ihm betriebenen Angelegenheit "Absetzung seines Vaters" als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe zur Rettung des Unternehmens und dem Erhalt der fast 250 Arbeitsplätze verpflichtete. Der Beschwerdeführer bot dabei Informationen gegen Entgelt an, die dabei unterstützen sollten, den Vater zum Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer zu bewegen oder ihn gerichtlich seiner Funktion entheben zu lassen. Als Gegenleistung wurden dem Beschwerdeführer ein Barbetrag von EUR 72.600,- bezahlt und von diesem als nicht steuerpflichtiger Schadenersatz gegenüber der Finanz nicht deklariert.

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Leistungen des Beschwerdeführers als steuerpflichtig. Dazu führte er aus wie folgt: Ob die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen für den Rücktritt des Vaters mitursächlich waren oder die Einigung zwischen Vater und Sohn auf andere Umstände zurückzuführen war, ist für die Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 unerheblich, weil es einzig darauf ankommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, dem Sohn den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Nutzen (Rücktritt des Vaters von der Führung des Unternehmens) zu verschaffen.

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